Presse-News für Apotheken

 

News vom: 31.10.2009

Erstellt von: Dr. Sonja Jacoby

Zeitung: Jacoby Intern

Kommentare des Verfassers:
Sehr geehrte Frau Apotheker, sehr geehrter Herr Apotheker, bitte entnehmen Sie der unten stehenden Liste die Namen der Firmen die eine Skontokürzung vorgenommen haben. Ebenfalls angeführt finden Sie die Höhe der durchgeführten Kürzungen sowie das Gültigkeitsdatum. Novartis 0,64% per 01.11.2009 Lundbeck 0,5% per 01.11.2009 Eli Lilly 0,5% per 01.11.2009 Takeda 0,5% per 01.11.2009 Gerne steht Ihnen Ihr Berater von Jacoby für Rückfragen zur Verfügung.

Venenfunktionsprüfung in Apotheken

Die Auffassung, die Messung eines Körperwerts über der Hautoberfläche unter Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt (hier: Venenfunktionsprüfung mittels Lichtreflexion), falle nicht unter den Ärztevorbehalt, ist mit gutem Grund vertretbar. Die Durchführung solcher Messungen in Apotheken bzw. die Bereitstellung laiengerechter Geräte zur Selbstanwendung durch Kunden stellt daher - vergleichbar dem Aufstellen elektronischer Blutmessgeräte – kein wettbewerbswidriges Handeln iSd § 1 UWG dar.

 

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrung der Interessen der steirischen Ärzteschaft berufen. Die Beklagte ist Pharmazeutin und führt als Konzessionsinhaberin eine Apotheke in S. Sie hat im Juli 2000 im Rahmen einer "Venen-Aktionswoche" nach entsprechender Ankündigung in ihrer Apotheke an Interessierten

eine Prüfung der Venenfunktion mittels "Venen-Screening" durchgeführt. Dabei wird mittels eines Lichtreflexionsrheographen gemessen, wie lange die Venen zur Wiederauffüllung mit Blut benötigen. Der Kunde, an dessen Beinen Elektroden befestigt werden, wird aufgefordert,

jeweils beim Hören eines Signaltons die "Muskelpumpe" durch Wippen der Fußschaufel zu aktivieren. Nach insgesamt 10 Signaltönen wird eine Taste am Gerät betätigt, die den Ausdruck eines Papierstreifens bewirkt. Auf dem Streifen ist die Zeit in Sekunden angegeben, die zum Wiederauffüllen der Gefäße benötigt wurde. Der Ausdruck wird dem Kunden übergeben, der das Messergebnis anhand einer gerätezugehörigen Messwert-Tabelle

einordnen und so Abweichungen von den Normwerten feststellen kann. Auf die Idee zu dieser Aktionswoche kam die Beklagte durch einen Vortrag des Vorstands des Instituts für Dermatologie der Universität Wien auf einer Fachmesse im April 2000, der erwähnte, dass Pharmazeuten solche Venenmessungen durchführen dürften.

Der Beklagten war bekannt, dass in Wien Ärzte- und Apothekenkammer gemeinsam ,Screenings' ( weit gestreute Vortests) bezüglich Blutdruck und Blutzucker durchgeführt haben. Sie kannte auch einen Artikel in der Apothekerzeitung vom Oktober 1999, in dem im Zusammenhang mit Screening-Untersuchungen von einem "Kleinkrieg" zwischen Ärzten und Apothekern die Rede ist. In einem Rundschreiben des Apothekerverbands vom Oktober 1999 wurde mitgeteilt, dass Gespräche mit Anbietern von Screening-Tests geführt würden und in Zusammenarbeit mit der Apothekerkammer ein Startpalcet mit Screening-Set, Schulungen, Schulungsunterlagen und Patientenbroschüre vorbereitet werde; auf welche Werte oder Krankheiten sich diese Tests beziehen, geht daraus nicht hervor. Im Mai und Juni 2001 fand eine gemeinsame Vorsorge-Aktion ("Vor-Screening") der Wiener Apothekerkammer und der Wiener Ärztekammer statt, in deren Rahmen "Kunden in Apotheken unter Anleitung von Apothekern mit modernen Geräten ("Quick-Tests") ihre Basiswerte für Blutdruck, Cholesterin, Blutzucker und Gewicht selbst festellen konnten (..). Eine Angestellte der Beklagten hat einer Kundin, deren Testergebnis einen Wert "weit über 25" ergab, auf deren Frage mitgeteilt, dass ein Wert über 25 "gut", ein Wert darunter "schlecht" sei.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Untersuchungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten, insbesondere von, Venenmessungen', anzukündigen und/oder durchzuführen; sie stellt auch ein Veröffentlichungsbegehren. Mit dem zu untersagenden Verhalten greife die Beklagte in den ausschließlich Ärzten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich ein und verschaffe sich durch Übertretung des § 2 ÄrzteG einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung in gutem Glauben, sich rechtmäßig zu verhalten, gehandelt. Apotheken hätten entsprechend ihrer Aufgabe, im Gesundheitsbereich zu beraten, zu informieren und zu helfen, ihren Kunden schon immer Hilfsmittel ( wie besonders zuverlässige Waagen oder auch Blutdruckmessgeräte) zur Verfügung gestellt, die einfach zu bedienen seien und weder Diagnose noch Therapie vermittelten. ,Venen-Screening' sei - auch nach gefestigter Standesauffassung - keine Ausübung der Medizin iSd § 2 ÄIzteG.

 

[ Erstgerichtiche Entscheidung]

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auch die Verwendung eines einfach zu bedienenden Geräts, das Werte ohne manuelle Eingabe von Daten messe und ausdrucke, sei eine Untersuchung gern § 2 Abs..2 Z 1 ÄrzteG, werde doch dem Kunden damit der Eindruck einer Untersuchung des Gesamtzustands seiner Venen vermittelt. Ausschlaggebend sei, dass ein Nichtarzt die Bewertung eines gesundheitlichen Zustands ("gut") vorgenommen habe. Der Normenverstoß sei der Beklagten angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch vorwertbar.

 

[Berufungsentscheidung]

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen hiefür nicht zulässig sei. Die Beklagte greife mit den beanstandeten Untersuchungen in den Ärztevorbehalt des § 2 ÄrzteG ein. Sie habe auch nicht auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns vertrauen dürfen. Screening in Apotheken werde in den Bundesländern unterschiedlich beurteilt. Dieses Thema werde äußerst kontroversiell diskutiert, weshalb auf diesem Gebiet keine Rechtssicherheit bestehe. Eine Angestellte der Beklagten habe als Nichtärztin eine Bewertung eines gesundheitlichen Zustands vorgenommen, ohne dass die Kunden darauf hingewiesen worden seien, dass die Venenmessung einen Arztbesuch keinesfalls überflüssig mache und eine Diagnose nicht ersetze. Die Rechtsauffassung der Klägerin stehe in Gegensatz zum eindeutigen Gesetzeswortlaut und finde weder in der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, noch in höchstgerichtlicher Rechtsprechung Deckung.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur subjektiven Vorwerfbarkeit eines Normenverstoßes abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

 

[Zur Zulässigkeit von "Venen-Screening" in Apotheken]

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Auffassung über den Umfang ihrer Berufsausübungsberechtigung sei aufgrund zahlreicher Berichte, Artikel und Rundschreiben, darunter auch der Apothekerkammer, soweit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könne. Zur Unzulässigkeit von Venen-Screening in Apotheken in Form der Bereitstellung von laiengerechten Geräten zur Selbstanwendlmg durch Kunden bestehe kein klarer Gesetzeswortlaut, keine offenkundige Absicht des Gesetzgebers und keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Dazu ist zu erwägen:

Kein sittenwidriges Handeln iSd § I UWG liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua äBl 2001, 63 - Teppichknoten; äBl 2001, 261 -Hausdruckerei mwt-I). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (äBlI994, 213 - HaushaltsÜbliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, aufgrund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieserRechtsauffassung gelangt ist (äBl-LS 0111- Vermietung durch Immobilienmakler; äBl 2001, 261 -Hausdruckerei mwN).

 

[Reichweite des Arztvorbehalts]

Zur Ausübung der Medizin ist gern § 2 Abs I ÄrzteG der Arzt berufen. Gem § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1) und die Beurteilung von in Z I angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2).Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114189; 4 Ob 14100 p = äBl-LS 2000/33 -Auspendeln; 4 Ob 5010ih = äBl- LS 011109- Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG (4 Ob 50101 h = äBl-LS 011109- Bachblüten). Jedenfalls keine Untersuchung iSd ÄrzteG ist das bloße Betrachten des Auges seines Kunden durch einen Kontaktlinsenoptiker, wie es notwendigerweise mit seiner Arbeit verbunden ist (RdM 1997, 118 = äBl1997, 86- Kontaktlinsen II).

Ob laiengerechte Geräte zur Selbstanwendung durch Kunden in Apotheken aufgestellt werden dürfen, war noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

Zur Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung iSd § I UWG muss dann, wenn Rechtsprechung zur Zluässigkeit eines bestimmten Verhaltens fehlt, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und ständige Verwaltungspraxis abgestellt werden (MR 1987, 107- RlIbbel-Pllzzle; 4 Ob 137194; vgl auch 4 Ob 378/86 = JBl1987 , 730 betreffend einen Erlass des zuständigen Ministeriums über die Einstufung von teeähnlichen Produkten; äBl 1994, 106 -Langlauflehrerprüfung betreffend die Erklärung der zuständigen Behörde, alle Voraussetzungen zur Weiterführung der Schischule zu erfüllen; 4 Ob 1122/93 betreffend eine mündliche, als Bescheid zu qualifizierende Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde).

 

[Bedeutung von Gutachten des Obersten Sanitätsrates]

Der Oberste Sanitätsrat ist ein gem § 15 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes RGBl 1870/68 beim für Sanitätsfragen zuständigen Ministerium eingesetztes Gremium, das in allen besonders wichtigen Gesundheitsangelegenheiten als beratendes und begutachtendes Organ tätig wird (§ 16 leg cit).

In seinen Gutachten kommt deshalb die Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, die - sofern ihnen keine gesetzliche Regelung oder höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht - bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen hat.

Der Oberste Sanitätsrat hat in seinem Gutachten vom 19.5. 1984 (tw abgedruckt in Kux/Emberger/Neudorfer/ Chlan/Mahn, ÄrzteGJ 351) betreffend die Aufstellung elektronischer Blutdruckmessgeräte ausgesprochen, dass die Vorschriften im Bereich des Sanitätsrechts keine Handhabe gegen das Aufstellen von Blutdruckmessgeräten bieten. Er weist auf die Schwierigkeit in der Genauigkeit der Messung unbeaufsichtigter elektronischer Messgeräte hin und erhebt, ohne einen endgültigen Beschluss über die Blutdruckkontrolle ohne medizinische Beratung zu fassen, gegen ein Aufstellen elektronischer Blutdruckmess-geräte in Apotheken unter ständiger Eichkontrolle keinen Einwand.

 

[Bedienung eines ohne medizinisches Fachwissen zu handhabenden vollautomatischen Geräts fällt nicht unter Arztvorbehalt]

Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Beklagten, die Messung eines Körperwerts über die Hautoberfläche mittels Elektroden unter Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt, falle nicht unter den Ärztevorbehalt, mit gutem Grund vertretbar. Sie steht in keinem Widerspruch zu einer eindeutigen Gesetzeslage. Nach dem Wortlaut der einleitenden Generalklausel des § 2 Abs 2 ÄrzteG ist nämlich nur eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit dem Arzt vorbehalten. Die Auslegung, dass die Bedienung eines ohne medizinisches Fachwissen zu handhabenden vollautomatischen Geräts (wie etwa auch die Benutzung eines Fieberthermometers) nicht unter diese Bestimmung falle, ist von ihrem Wortlaut gedeckt und widerspricht auch keiner höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Ansicht der Beklagten entspricht darüber hinaus der im Gutachten des Obersten Sanitätsrats über elektronische Blutdruckmessgeräte zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung der zuständigen Verwaltungsbehörde, deren sinngemäße Erstreckung auf das hier strittige 'Venen-Screening, nahe liegend und damit vertretbar ist. Ob die Bewertung des auf die geschilderte Weise erzielten Testergebnisses ("guter oder schlechter Wert") in den Bereich der - unstrittig den Ärzten vorbehaltenen - Diagnose fallt, bedarf hingegen keiner weiteren Prüfung, ist doch das Verbot einer solchen Handlungsweise nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.

Durfte die Beklagte demnach mit gutem Grund von der Rechtsmäßigkeit ihres Verhaltens ausgehen, kann ihr wettbewerbswidriges Handeln durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. [...]