
News vom: 31.10.2009
Erstellt von: Dr. Sonja Jacoby
Zeitung: Jacoby Intern
Kommentare des Verfassers:
Sehr geehrte Frau Apotheker,
sehr geehrter Herr Apotheker,
bitte entnehmen Sie der unten stehenden Liste die Namen der Firmen die eine Skontokürzung vorgenommen haben. Ebenfalls angeführt finden Sie die Höhe der durchgeführten Kürzungen sowie das Gültigkeitsdatum.
Novartis 0,64% per 01.11.2009
Lundbeck 0,5% per 01.11.2009
Eli Lilly 0,5% per 01.11.2009
Takeda 0,5% per 01.11.2009
Gerne steht Ihnen Ihr Berater von Jacoby für Rückfragen zur Verfügung.
Die
Auffassung, die Messung eines Körperwerts über der Hautoberfläche unter
Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und
keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt (hier: Venenfunktionsprüfung
mittels Lichtreflexion), falle nicht unter den Ärztevorbehalt, ist mit gutem
Grund vertretbar. Die Durchführung solcher Messungen in Apotheken bzw. die
Bereitstellung laiengerechter Geräte zur Selbstanwendung durch Kunden stellt
daher - vergleichbar dem Aufstellen elektronischer Blutmessgeräte – kein
wettbewerbswidriges Handeln iSd § 1 UWG dar.
Sachverhalt:
Die
Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrung der
Interessen der steirischen Ärzteschaft berufen. Die Beklagte ist Pharmazeutin
und führt als Konzessionsinhaberin eine Apotheke in S. Sie hat im Juli 2000 im
Rahmen einer "Venen-Aktionswoche" nach entsprechender Ankündigung in
ihrer Apotheke an Interessierten
eine
Prüfung der Venenfunktion mittels "Venen-Screening" durchgeführt.
Dabei wird mittels eines Lichtreflexionsrheographen gemessen, wie lange die
Venen zur Wiederauffüllung mit Blut benötigen. Der Kunde, an dessen Beinen
Elektroden befestigt werden, wird aufgefordert,
jeweils
beim Hören eines Signaltons die "Muskelpumpe" durch Wippen der Fußschaufel
zu aktivieren. Nach insgesamt 10 Signaltönen wird eine Taste am Gerät betätigt,
die den Ausdruck eines Papierstreifens bewirkt. Auf dem Streifen ist die Zeit in
Sekunden angegeben, die zum Wiederauffüllen der Gefäße benötigt wurde. Der
Ausdruck wird dem Kunden übergeben, der das Messergebnis anhand einer gerätezugehörigen
Messwert-Tabelle
einordnen
und so Abweichungen von den Normwerten feststellen kann. Auf die Idee zu dieser
Aktionswoche kam die Beklagte durch einen Vortrag des Vorstands des Instituts für
Dermatologie der Universität Wien auf einer Fachmesse im April 2000, der erwähnte,
dass Pharmazeuten solche Venenmessungen durchführen dürften.
Der
Beklagten war bekannt, dass in Wien Ärzte- und Apothekenkammer gemeinsam ,Screenings'
( weit gestreute Vortests) bezüglich Blutdruck und Blutzucker durchgeführt
haben. Sie kannte auch einen Artikel in der Apothekerzeitung vom Oktober 1999,
in dem im Zusammenhang mit Screening-Untersuchungen von einem
"Kleinkrieg" zwischen Ärzten und Apothekern die Rede ist. In einem
Rundschreiben des Apothekerverbands vom Oktober 1999 wurde mitgeteilt, dass
Gespräche mit Anbietern von Screening-Tests geführt würden und in
Zusammenarbeit mit der Apothekerkammer ein Startpalcet mit Screening-Set,
Schulungen, Schulungsunterlagen und Patientenbroschüre vorbereitet werde; auf
welche Werte oder Krankheiten sich diese Tests beziehen, geht daraus nicht
hervor. Im Mai und Juni 2001 fand eine gemeinsame Vorsorge-Aktion ("Vor-Screening")
der Wiener Apothekerkammer und der Wiener Ärztekammer statt, in deren Rahmen
"Kunden in Apotheken unter Anleitung von Apothekern mit modernen Geräten
("Quick-Tests") ihre Basiswerte für Blutdruck, Cholesterin,
Blutzucker und Gewicht selbst festellen konnten (..). Eine Angestellte der
Beklagten hat einer Kundin, deren Testergebnis einen Wert "weit über
25" ergab, auf deren Frage mitgeteilt, dass ein Wert über 25
"gut", ein Wert darunter "schlecht" sei.
Die
Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Untersuchungen auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von Krankheiten, insbesondere von, Venenmessungen', anzukündigen
und/oder durchzuführen; sie stellt auch ein Veröffentlichungsbegehren. Mit dem
zu untersagenden Verhalten greife die Beklagte in den ausschließlich Ärzten
vorbehaltenen Tätigkeitsbereich ein und verschaffe sich durch Übertretung des
§ 2 ÄrzteG einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil.
Die
Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe aufgrund einer
vertretbaren Rechtsauffassung in gutem Glauben, sich rechtmäßig zu verhalten,
gehandelt. Apotheken hätten entsprechend ihrer Aufgabe, im Gesundheitsbereich
zu beraten, zu informieren und zu helfen, ihren Kunden schon immer Hilfsmittel (
wie besonders zuverlässige Waagen oder auch Blutdruckmessgeräte) zur Verfügung
gestellt, die einfach zu bedienen seien und weder Diagnose noch Therapie
vermittelten. ,Venen-Screening' sei - auch nach gefestigter Standesauffassung -
keine Ausübung der Medizin iSd § 2 ÄIzteG.
[
Erstgerichtiche Entscheidung]
Das
Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auch die Verwendung eines einfach zu
bedienenden Geräts, das Werte ohne manuelle Eingabe von Daten messe und
ausdrucke, sei eine Untersuchung gern § 2 Abs..2 Z 1 ÄrzteG, werde doch dem
Kunden damit der Eindruck einer Untersuchung des Gesamtzustands seiner Venen
vermittelt. Ausschlaggebend sei, dass ein Nichtarzt die Bewertung eines
gesundheitlichen Zustands ("gut") vorgenommen habe. Der Normenverstoß
sei der Beklagten angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch vorwertbar.
[Berufungsentscheidung]
Das
Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des
Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision
mangels Vorliegens der Voraussetzungen hiefür nicht zulässig sei. Die Beklagte
greife mit den beanstandeten Untersuchungen in den Ärztevorbehalt des § 2 ÄrzteG
ein. Sie habe auch nicht auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns vertrauen dürfen.
Screening in Apotheken werde in den Bundesländern unterschiedlich beurteilt.
Dieses Thema werde äußerst kontroversiell diskutiert, weshalb auf diesem
Gebiet keine Rechtssicherheit bestehe. Eine Angestellte der Beklagten habe als
Nichtärztin eine Bewertung eines gesundheitlichen Zustands vorgenommen, ohne
dass die Kunden darauf hingewiesen worden seien, dass die Venenmessung einen
Arztbesuch keinesfalls überflüssig mache und eine Diagnose nicht ersetze. Die
Rechtsauffassung der Klägerin stehe in Gegensatz zum eindeutigen
Gesetzeswortlaut und finde weder in der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers,
noch in höchstgerichtlicher Rechtsprechung Deckung.
Aus
den Entscheidungsgründen:
Die
Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher
Rechtsprechung zur subjektiven Vorwerfbarkeit eines Normenverstoßes abgewichen
ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
[Zur
Zulässigkeit von "Venen-Screening" in Apotheken]
Die
Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Auffassung über den Umfang ihrer
Berufsausübungsberechtigung sei aufgrund zahlreicher Berichte, Artikel und
Rundschreiben, darunter auch der Apothekerkammer, soweit gedeckt, dass sie mit
gutem Grund vertreten werden könne. Zur Unzulässigkeit von Venen-Screening in
Apotheken in Form der Bereitstellung von laiengerechten Geräten zur
Selbstanwendlmg durch Kunden bestehe kein klarer Gesetzeswortlaut, keine
offenkundige Absicht des Gesetzgebers und keine höchstgerichtliche
Rechtsprechung.
Dazu
ist zu erwägen:
Kein
sittenwidriges Handeln iSd § I UWG liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten
über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit
gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall,
so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen
das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung
angesehen werden (stRsp ua äBl 2001, 63 - Teppichknoten; äBl 2001, 261
-Hausdruckerei mwt-I). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht
im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des
Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (äBlI994,
213 - HaushaltsÜbliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an,
aufgrund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieserRechtsauffassung
gelangt ist (äBl-LS 0111- Vermietung durch Immobilienmakler; äBl 2001, 261
-Hausdruckerei mwN).
[Reichweite
des Arztvorbehalts]
Zur
Ausübung der Medizin ist gern § 2 Abs I ÄrzteG der Arzt berufen. Gem § 2 Abs
2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die
unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird,
insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen
und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder
Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1) und die
Beurteilung von in Z I angeführten Zuständen bei Verwendung
medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2).Der erkennende Senat hat bereits
mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten
vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114189; 4 Ob 14100 p = äBl-LS 2000/33
-Auspendeln; 4 Ob 5010ih = äBl- LS 011109- Bachblüten). Bestrahlungen mit
einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende
Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG (4 Ob 50101 h =
äBl-LS 011109- Bachblüten). Jedenfalls keine Untersuchung iSd ÄrzteG ist das
bloße Betrachten des Auges seines Kunden durch einen Kontaktlinsenoptiker, wie
es notwendigerweise mit seiner Arbeit verbunden ist (RdM 1997, 118 = äBl1997,
86- Kontaktlinsen II).
Ob
laiengerechte Geräte zur Selbstanwendung durch Kunden in Apotheken aufgestellt
werden dürfen, war noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Zur
Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung iSd § I UWG muss dann, wenn
Rechtsprechung zur Zluässigkeit eines bestimmten Verhaltens fehlt, auf die von
der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und ständige
Verwaltungspraxis abgestellt werden (MR 1987, 107- RlIbbel-Pllzzle; 4 Ob 137194;
vgl auch 4 Ob 378/86 = JBl1987 , 730 betreffend einen Erlass des zuständigen
Ministeriums über die Einstufung von teeähnlichen Produkten; äBl 1994, 106
-Langlauflehrerprüfung betreffend die Erklärung der zuständigen Behörde,
alle Voraussetzungen zur Weiterführung der Schischule zu erfüllen; 4 Ob
1122/93 betreffend eine mündliche, als Bescheid zu qualifizierende Verfügung
der zuständigen Verwaltungsbehörde).
[Bedeutung
von Gutachten des Obersten Sanitätsrates]
Der Oberste Sanitätsrat ist ein gem § 15 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes RGBl 1870/68 beim für Sanitätsfragen zuständigen Ministerium eingesetztes Gremium, das in allen besonders wichtigen Gesundheitsangelegenheiten als beratendes und begutachtendes Organ tätig wird (§ 16 leg cit).
In
seinen Gutachten kommt deshalb die Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen
höchsten Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, die - sofern ihnen keine gesetzliche
Regelung oder höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht - bis zu einer
gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres
Verhaltens zu dienen hat.
Der
Oberste Sanitätsrat hat in seinem Gutachten vom 19.5. 1984 (tw abgedruckt in
Kux/Emberger/Neudorfer/ Chlan/Mahn, ÄrzteGJ 351) betreffend die Aufstellung
elektronischer Blutdruckmessgeräte ausgesprochen, dass die Vorschriften im
Bereich des Sanitätsrechts keine Handhabe gegen das Aufstellen von
Blutdruckmessgeräten bieten. Er weist auf die Schwierigkeit in der Genauigkeit
der Messung unbeaufsichtigter elektronischer Messgeräte hin und erhebt, ohne
einen endgültigen Beschluss über die Blutdruckkontrolle ohne medizinische
Beratung zu fassen, gegen ein Aufstellen elektronischer Blutdruckmess-geräte in
Apotheken unter ständiger Eichkontrolle keinen Einwand.
[Bedienung
eines ohne medizinisches Fachwissen zu handhabenden vollautomatischen Geräts fällt
nicht unter Arztvorbehalt]
Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Beklagten, die Messung eines Körperwerts über die Hautoberfläche mittels Elektroden unter Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt, falle nicht unter den Ärztevorbehalt, mit gutem Grund vertretbar. Sie steht in keinem Widerspruch zu einer eindeutigen Gesetzeslage. Nach dem Wortlaut der einleitenden Generalklausel des § 2 Abs 2 ÄrzteG ist nämlich nur eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit dem Arzt vorbehalten. Die Auslegung, dass die Bedienung eines ohne medizinisches Fachwissen zu handhabenden vollautomatischen Geräts (wie etwa auch die Benutzung eines Fieberthermometers) nicht unter diese Bestimmung falle, ist von ihrem Wortlaut gedeckt und widerspricht auch keiner höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Ansicht der Beklagten entspricht darüber hinaus der im Gutachten des Obersten Sanitätsrats über elektronische Blutdruckmessgeräte zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung der zuständigen Verwaltungsbehörde, deren sinngemäße Erstreckung auf das hier strittige 'Venen-Screening, nahe liegend und damit vertretbar ist. Ob die Bewertung des auf die geschilderte Weise erzielten Testergebnisses ("guter oder schlechter Wert") in den Bereich der - unstrittig den Ärzten vorbehaltenen - Diagnose fallt, bedarf hingegen keiner weiteren Prüfung, ist doch das Verbot einer solchen Handlungsweise nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.
Durfte
die Beklagte demnach mit gutem Grund von der Rechtsmäßigkeit ihres Verhaltens
ausgehen, kann ihr wettbewerbswidriges Handeln durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG
nicht vorgeworfen werden. Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das
Klagebegehren abzuweisen. [...]








